Wien – Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich kürzlich in einem Erkenntnis mit der Frage auseinander setzen müssen, ob die steuerneutrale Einbringung eines Einzelunternehmens, welches ausschließlich tätigkeitsbezogene Leistungen erbringt, in eine GmbH möglich ist.
Hierbei kam der VwGH zu dem Erkenntnis, dass eine steuerneutrale Einbringungsfähigkeit selbst bei einer rein tätigkeitsbezogenen Leistungserbringung grundsätzlich möglich ist, da Beratungsleistungen zum Beispiel auch (vertretungsweise) durch Dritte erbracht werden können.
Aus diesem Grund hob der VwGH das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes (BFG) auf, weshalb es jetzt – nach Einhaltung der sonst geltenden Voraussetzungen, hinsichtlich des Bestehens eines qualifizierten Vermögens – bei der Einbringung eines Einzelunternehmens, welches ausschließlich tätigkeitsbezogene Leistungen erbringt, nicht mehr zu einer Aufdeckung stiller Reserven und somit auch nicht mehr zu einer höheren Ertragsteuerbelastung kommen muss.
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