Wien – Mehrere renommierte Rechtsanwälte haben bereits darauf hingewiesen: Die geplante Einführung der allgemeinen Impflicht (2G) weist erhebliche Regelungslücken im Bezug auf den Arbeitsmarkt (3G) auf, weshalb für den beruflichen Bereich weiterhin die Bestimmungen der 5. Corona-Schutzmaßnahmenverordnung gelten.
Somit müssen Gründer in Zukunft nicht nur betriebswirtschaftliche, steuertechnische sowie rechtliche Aspekte bei der Gründung ihres Unternehmens und der damit verbundenen Auswahl der Rechtsform vornehmen, sondern auch schadenersatzrechtliche Aspekte mitberücksichtigen, da Sie aufgrund des Status von ungeimpften Mitarbeitern für etwaige Krankenhaus- und Kuraufenthaltskosten aufkommen müssen.
Gehen Sie deshalb lieber auf Nummer sicher: Nehmen Sie die umfassende Haftungsprivilegierung der GmbH in Anspruch und schützen Sie sich und Ihr Vermögen jetzt mit der Gründung einer GmbH.
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