Wien – Da Kryptowährungen in den vergangenen Jahren stark an Bedeutung zugewonnen haben, hat der Gesetzgeber nun für Rechtssicherheit gesorgt und deren Besteuerung geregelt, wovon überwiegend GmbHs profitieren.
Zum einen wurden Krypto-Assets mit Wertpapieren gleichgesetzt, weshalb diese nunmehr der Kapitalertragssteuer (KESt) und nicht mehr der Tarifbesteuerung unterliegen. Dies bringt den Vorteil, dass mit Abfuhr der Kapitalertragssteuer sämtliche sonstigen Abgaben (Einkommenssteuer, Sozial- und Pensionsversicherung) mitabgegolten sind, weshalb Investoren keine unerwarteten Nachzahlungen befürchten müssen.
Weiters hat der Gesetzgeber nun geregelt, dass Einkünfte aus Krypto-Assets erst zum Zeitpunkt des Tausches in eine reguläre Währung besteuert werden, sodass der innersystemische Krypto-Tausch in einen Stable-Coin, weiterhin steuerfrei bleibt, wodurch Wertzuwächse stabil gehalten und der Steuerzeitpunkt individuell festgelegt werden kann.
Da nun zu den bereits bestehenden Steuergestaltungsoptionen einer GmbH noch zusätzliche Möglichkeiten hinzukommen, wird die Gründung einer GmbH noch attraktiver.
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